Verein

Der Naturkindergarten Diessen e.V. wurde 2001 gegründet und seitdem stetig weiter auf- und ausgebaut. Unsere staatlich anerkannte Einrichtung lebt vom Engagement der Eltern für ihre Kinder. Wir danken allen Familien und SpenderInnen, die uns seit über 20 Jahren begleiten und unterstützen.

Wofür wir uns engagieren
Unser Naturkindergarten sieht sich als Ergänzung der Familie. Das Kindergartenkind – mit all seinen Neigungen und Abneigungen, Vorerfahrungen und Ängsten, seinen Erwartungen und Wünschen, seiner Neugier und seinen Möglichkeiten – soll in seiner Ganzheit angenommen werden. Deshalb wollen wir gemeinsam mit den Eltern bestmögliche Entwicklungsbedingungen für jedes einzelne Kind schaffen.

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Pädagogisches Konzept

Verfasst von Mechtild Müller-Donatini, Erzieherin und pädagogische Leiterin · Stand April 2011
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Der Naturkindergarten wurde 2001 als eingetragener Verein (e. V.) und Elterninitiative für Kinder im Alter von 3 Jahren bis zum Schuleintritt gegründet. Die Intention war es, eine naturverbundene, „unter freiem Himmel stattfindende" waldpädagogische Einrichtung in Dießen zu errichten – nicht zuletzt angesichts der wachsenden Konsumorientiertheit, Reizüberflutung und des Verlorengehens der Beziehung zur Natur in der Gesellschaft.

In Bayern existiert seit 1999 der Landesverband Wald- und Naturkindergärten e. V., dem der Naturkindergarten Dießen e. V. angehört und der ihn in vielen öffentlichen Belangen vertritt und unterstützt.

Den Kindern stehen nicht eingezäunte Spielräume zur Verfügung, in denen sie sich kognitiv, emotional und sozial entwickeln können. Im Vordergrund der pädagogischen Arbeit steht das Spiel als kindlicher Lebenszweck – alle Spiele im Wald fordern und fördern ganzheitlich die Wahrnehmung und alle Sinne. Das hautnahe Erleben des Kreislaufs der Natur fordert die Kinder heraus, sich auf natürliche Weise in einen Rhythmus einzuordnen. Kinder verlassen die Einrichtung körperlich, seelisch und geistig gestärkt und mit einem reichen Erfahrungsschatz ausgestattet.

Pädagogische Zielsetzung

Neben den Bedürfnissen der Kinder sind die im Bayerischen Bildungs- und Erziehungsplan (BayKiBiG) festgelegten Ziele die Richtschnur unseres pädagogischen Handelns. Kinder erfahren sich in der natürlichen Umwelt eines Naturkindergartens unmittelbar als Teil der Natur – Achtsamkeit und Respekt gegenüber Mitmenschen, Tieren und der Natur werden täglich erlebt und verinnerlicht.

Der Bildungsauftrag besteht darin, das Kind ganzheitlich zu fördern. Folgende Fähigkeiten und Fertigkeiten stehen dabei im Vordergrund:

  1. Physische Kompetenz
  2. Emotionale Stabilität und Selbstwertgefühl
  3. Kognitive Kompetenz
  4. Sprachkompetenz
  5. Erwerb von Werten und Verantwortung
  6. Angemessenes Verhalten im sozialen Kontext
  7. Kreativität
  8. Schulfähigkeit

1. Physische Kompetenz

Grob- und feinmotorische Fähigkeiten: Der Aufenthalt in der Natur bietet den Kindern unterschiedlichste Bewegungserfahrungen – Baumstämme laden zum Klettern und Balancieren ein, Büsche zum Verstecken, Hänge zum Rutschen. Der vielfältige Bewegungswechsel fördert Ausdauer und Kraft und schult Geschicklichkeit und Koordination. Im Freien Spiel wählt jedes Kind seine Bewegungsmöglichkeiten nach eigenen Bedürfnissen. Auch feinmotorische Beschäftigungen wie Sammeln, Bauen, Mandalas legen oder mit Stöcken malen sind im Wald gegeben; Sonne, Wind, Regen und Schnee zu spüren weckt die Lebendigkeit und fördert Flexibilität und Mut.

Gesundheit: Die Kinder lernen, auf die Signale ihres Körpers zu achten – sich bei Kälte angemessen zu schützen, bei Nässe umzuziehen, bei Hitze ausreichend zu trinken – und mögliche Gefahrenquellen zu erkennen. Hygienische Maßnahmen wie das gründliche Händewaschen vor Mahlzeiten sind im Wald von besonderer Bedeutung.

Das Erleben der Natur und ihrer Verwandlung im Jahreslauf spricht alle Sinne an:

  • Sehen: bunte Herbstblätter, Regenhimmel, Ameisenhaufen mit Muße betrachten und entdecken – die Formen und Farben der Natur wirken beruhigend.
  • Hören: raschelnde Blätter, Vogelstimmen, prasselnder Regen und Wind werden als eigene Hörerlebnisse wahrgenommen.
  • Riechen: moosiger Waldboden, Wiesenblumen, Baumharz riechen je nach Jahreszeit und Witterung unterschiedlich.
  • Schmecken: Früchte des Waldes dürfen nur mit der nötigen Sorgfalt (waschen, erhitzen) gekostet werden – ein nasses Blatt, süße Walderdbeeren, leicht bitterer Löwenzahn.
  • Fühlen: Hartes und Weiches, Glattes und Raues, Trockenes und Nasses regen die Haut an – die haarige Raupe, der raue Tannenzapfen, das weiche Moos, der glitschige Lehm.
  • Gleichgewicht: der unebene Waldboden stellt hohe Anforderungen an den Gleichgewichtssinn – mit der Zeit bewältigen die Kinder Unebenheiten mit wachsender Selbstverständlichkeit.
  • Orientierung: die Kinder lernen, sich in „ihrer Umgebung" zurechtzufinden. Die Anregungen der Natur haben gegenüber künstlich arrangierten Erfahrungen eine besondere Qualität – das Kind hört und sieht nicht nur, es spürt und erlebt unmittelbar.

2. Emotionale Stabilität und Selbstwertgefühl

Voraussetzung für die Entwicklung von Selbstvertrauen ist, dass jedes Kind durch seine Bezugspersonen bedingungslose Wertschätzung erfährt. Im sich stetig wandelnden Umfeld „Natur" nimmt sich ein Kind mit all seinen Sinnen in besonderem Maße selbst wahr. Durch den ständigen Umgang mit der Natur lernen Kinder, ihre Grenzen zu erweitern und ihr Vertrauen in das eigene Können weiterzuentwickeln – die Erzieher begleiten sie dabei.

Das Kind lernt vorwiegend über eigenständiges Tun, schätzt seine Möglichkeiten und Grenzen ein und bewältigt Situationen umsichtig. So entwickelt es spielerisch ein ausgeprägtes Selbstvertrauen; kreative und körperliche Erfahrungen wie das Gestalten mit Naturmaterialien, das Überwinden von Hindernissen oder die Aneignung von Wissen über Baum- und Pflanzenarten stärken Persönlichkeit und Selbstwert zusätzlich.

3. Kognitive Kompetenz

Im Wort „Be-greifen" steckt bereits, dass der Mensch Zusammenhänge am besten versteht, wenn er die Dinge greifen kann. Der Wald, die Natur, das Wetter, die Rhythmen der Pflanzen sowie die Lebensgewohnheiten der Tiere bieten den Kindern zahlreiche Anregungen; Antworten auf ihre Fragen erarbeiten sie sich mit Unterstützung der Erzieher selbst, etwa mithilfe von Bestimmungsbüchern oder Lupen.

Beim Spielen üben sich die Kinder immer wieder als Baumeister und sammeln Erfahrungen mit ein- und mehrdimensionaler Geometrie, indem sie passendes Baumaterial nach Länge, Stärke und Form auswählen. Erste Erfahrungen mit Zeit, Monatsnamen und Wochentagen sammeln die Kinder durch einen strukturierten Tages- und Wochenablauf sowie durch feste Rituale im Morgenkreis, etwa das tägliche Besprechen von Datum und Wochentag. Naturveränderungen und Wetterphänomene werfen zahlreiche Fragen auf, die gemeinsam durch Gespräche, Bücher, Mythologien und Experimente beantwortet werden – so prägen sich die gewonnenen Erkenntnisse durch direktes Erleben besonders intensiv ein.

4. Sprachkompetenz

Die spielzeugarme Umgebung fordert die Kinder heraus, sich intensiv miteinander zu beschäftigen und zu kommunizieren – dies baut die kommunikativen Fertigkeiten stetig aus, die in spontanen oder angeleiteten Rollenspielen angewendet werden.

Der Aufenthalt in der Natur ist täglich Anlass, neue Begriffe zu lernen: Kinder lernen im Wald, Tiere und Pflanzen zu unterscheiden, und erweitern so ihren Wortschatz erheblich – Waldkinder können zu Schulbeginn häufig eine Vielzahl von Vogelarten an Aussehen und Ruf erkennen und benennen. Lieder, Reime, Gedichte, Bilderbücher, Fingerspiele, alte Kinderspiele und Erzählungen haben auch im Wald ihren Platz; besonders Märchen und Naturmythologien entfalten an einem „märchenhaften" Platz im Wald eine ganz intensive Wirkung. Beobachtungen zur Sprachentwicklung werden mit dem „Seldak"-Beobachtungsbogen (IFP) in allen Altersstufen dokumentiert.

5. Erwerb von Werten und Verantwortung

Im täglichen Morgenkreis wird jedes Kind begrüßt, auch fehlende Kinder werden namentlich erwähnt und erfahren so auch in Abwesenheit Wertschätzung. Beim Meistern neuer Herausforderungen lernen die Kinder, Misserfolge zu verkraften und eigene Stärken und Schwächen kennenzulernen – diese Auseinandersetzung mit sich selbst ist Grundlage für ein positives Selbstbild und die Entwicklung moralischer Werte: Nur wer sich selbst achtet, kann auch andere mit ihren Stärken und Schwächen akzeptieren. Die Integration von Kindern mit besonderen Bedürfnissen sehen wir als besondere Chance für alle beteiligten Kinder.

Kinder, die sich in Hautfarbe, Entwicklungsstand oder Religion unterscheiden, werden ausdrücklich als vollwertiges Mitglied der Gruppe behandelt. Regelmäßige Besuche bei Einrichtungen am Ort, etwa einem Seniorenheim, zeigen den Kindern, dass jeder Mensch wichtig ist und anerkannt wird. In einem Kindergarten ohne Wände und Türen ist es besonders wichtig, aufeinander zu achten, damit kein Kind „verloren" geht – diese Aufmerksamkeit ist auch für die Kinder selbst ein gelebter Lerninhalt und wird uns von Grundschullehrern immer wieder als typisches Verhalten von Waldkindern rückgemeldet.

6. Angemessenes Verhalten im sozialen Kontext

Im Naturkindergarten ist nur wenig vorgefertigtes Spielzeug vorhanden – die Kinder beschäftigen sich vornehmlich mit Gegenständen, die sie in der Natur vorfinden. Dabei ist die Persönlichkeit jedes einzelnen Kindes gefragt: Die Großen helfen den Kleinen, etwa beim Überqueren eines Baches oder beim Trösten. Die Gruppe nimmt Rücksicht auf Ängstliche oder Schwächere; besonders beim Umgang mit scharfen Gegenständen oder der Essbarkeit von Waldfrüchten steht Sorgfalt im Vordergrund.

In der altersgemischten Gruppe lernen die Jüngeren von den Älteren, die Älteren entwickeln Verantwortungsbewusstsein gegenüber den Jüngeren. Hilfsbereitschaft und Austausch werden selbstverständlich, da die Kinder aufeinander angewiesen sind – so festigt sich das Gruppenerleben, und die Kinder lernen, eigene Positionen zu beziehen und Spielregeln gemeinsam abzustimmen. Viele Entscheidungen werden durch Mitbestimmung der Kinder getroffen; so entwickeln sie ein Grundverständnis von Meinungsbildung und lernen, mit Frustration umzugehen.

7. Kreativität, Musik

Übliche Materialien wie Wasserfarbe, Malpapier, Buntstifte, Wachsmalkreiden und Bleistifte kommen auch im Naturkindergarten zum Einsatz. Die Natur mit ihren vielfältigen Materialien, Formen und Farben bietet darüber hinaus ein ideales Umfeld für eigene Gestaltungs- und Ausdruckswege: Mit Zweigen, Tannenzapfen, Blättern und anderen Fundstücken lassen sich zahlreiche Spiele erfinden – ein Erdhügel wird zur Ritterburg, ein Stein heute zum „Fahrzeug", morgen zum Klopfwerkzeug. Besuche in Museen, im Theater oder bei Künstlern eröffnen den Kindern weitere Erfahrungen.

Das tägliche Begrüßungs- und Abschiedslied ist fester Bestandteil unserer Rituale; zu Festen und Themen im Jahresverlauf wird eine Vielzahl passender Lieder erarbeitet, begleitet von Bewegungen, Musikinstrumenten (Klangstäbe, Trommeln, Rasseln) und Naturmaterial (Steine, Stöcke). Der kreative Einsatz musikalischer Elemente macht den Kindern Freude und fördert den Gemeinschaftssinn – sie lernen, zwischen laut und leise, tief und hoch, schnell und langsam zu unterscheiden, und erproben ihre eigene Singstimme.

8. Schulfähigkeit

Das letzte Kindergartenjahr dient auch im Naturkindergarten der gezielten Vorbereitung auf die Grundschule – alle in diesem Konzept beschriebenen Fertigkeiten zielen darauf ab, die Kinder auf den Einstieg in die 1. Klasse vorzubereiten. Entsprechend dem BayKiBiG werden die Kinder während der gesamten Aufenthaltszeit in ihren Lernfortschritten beobachtet, sodass Fortschritte wie auch eventuelle Defizite rechtzeitig erkannt und – gemeinsam mit den Eltern – bearbeitet werden können.

Wir nehmen regelmäßig an Kooperationstreffen mit der ortsansässigen Grundschule teil, führen jährlich einen Elternabend für die Eltern der künftigen Grundschüler und deren Lehrer durch, besuchen mit den Kindern die Schule und laden die Kooperationslehrer zu einem Besuch im Naturkindergarten ein – uns ist ein behutsamer Übergang in die Schule besonders wichtig. Am Ende des Kindergartenjahres verabschieden wir unsere Schulkinder mit einem Fest und erleichtern ihnen so den Einstieg in den neuen Lebensabschnitt.

Der Tagesablauf

Struktur und Tagesablauf folgen bewährten Mustern: Begrüßung – Morgenkreis – Freispiel – Brotzeit – Wechsel von gezielter Beschäftigung und Freispiel – Schlusskreis.

Der Tag beginnt am Stammplatz mit der Begrüßung der Kinder und der Verabschiedung der Eltern. Manchen Kindern genügen wenige Worte, um sich auf den Tag einzulassen, andere brauchen besondere Aufmerksamkeit – etwa Feuer anmachen dürfen, ein Bilderbuch, einen Stock suchen oder Schaukeln. Fällt einem Kind der Abschied schwer, wird gemeinsam mit den Eltern nach Lösungen gesucht.

Der Morgenkreis findet statt, sobald alle Kinder da sind, in der Regel gegen 9:00 Uhr, angekündigt durch eine Trommel. Der gemeinsame Beginn dient dazu, sich wahrzunehmen, Bedürfnisse und Ideen zu besprechen und das Waldziel des Tages festzulegen; oft gibt es kleine themenbezogene Angebote wie eine Liedeinführung, Wahrnehmungsspiele oder eine Bilderbuchbetrachtung.

Mit einer kleinen, vom Kindergarten gestellten Zwischenmahlzeit beginnt die Freispielzeit, die je nach Bedürfnislage am Stammplatz oder an einem anderen Ort in der Umgebung stattfindet. Im Freispiel bestimmt das Kind Ort, Spielpartner und Spielmaterial selbst; die Erzieherinnen begleiten situativ und stehen für Fragen zur Verfügung. Nach rund eineinhalb Stunden folgt nach gemeinsamem Händewaschen eine gemütliche Brotzeit an einem großen Tisch oder auf Decken – Zeit zur Ruhe, zum Zuhören und für Gespräche.

In der zweiten Freispielzeit werden oft gezielte Beschäftigungen angeboten – sachbezogen mit Einzelnen, in der Kleingruppe (z. B. die regelmäßige Vorschule) oder mit der gesamten Gruppe, unter Einbeziehung der Ideen der Kinder. Die Aufräumphase wird erneut mit der Trommel angekündigt, damit die Kinder ihre Tätigkeit abschließen und die Spielmaterialien aufräumen können.

Ein gemeinsamer Abschlusskreis beendet den Vormittag im Wald – der Platz, um den Tag und das Erlebte zu reflektieren, oft mit einem gemeinsamen Bewegungsspiel und einem Schlusslied. Die Kinder werden von ihren Eltern am Stammplatz abgeholt.

Vereinssatzung

Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 28.02.2019
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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Naturkindergarten Dießen e. V.".
  2. Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Sitz des Vereins ist Dießen am Ammersee.

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, der psychischen, körperlichen und sozialen Gesundheit und Entwicklung der Allgemeinheit – insbesondere der Kinder – zu dienen.
  2. Der Vereinszweck wird insbesondere durch den Betrieb eines Naturkindergartens verwirklicht.
  3. Der Naturkindergarten steht jedem Kind offen. Die Mitgliedschaft im Verein folgt dem Betreuungsvertrag.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung an eine Einrichtung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, steuerbegünstigte Zwecke gemäß § 2 Nr. 1 zu verwenden hat; für diesen Beschluss müssen mindestens 50 % der abgegebenen Stimmen votieren. Kommt kein solcher Beschluss zustande, fällt das Vermögen an die Gemeinde Dießen am Ammersee, die es entsprechend zu verwenden hat.

§ 3 Vereinsämter

  1. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
  2. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und unbedingt notwendiges Hilfspersonal bestellt werden. Für diese Kräfte dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen aufgewendet werden.

§ 4 Verbandszugehörigkeit

Der Verein kann Mitglied in anderen Vereinigungen, Organisationen und Verbänden sein.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person sein, wobei juristische Personen ausschließlich passive Mitglieder sein können.
  2. Dem Verein gehören an: a) aktive Mitglieder (auch „ordentliche Mitglieder") und b) passive Mitglieder (auch „Fördermitglieder").
  3. Aktive Mitglieder sind aktiv in der Vereinsführung tätig und/oder beteiligen sich aktiv am Betrieb des Naturkindergartens.
  4. Passive Mitglieder fördern die Aufgaben des Vereins, ohne sich unmittelbar in der Vereinsarbeit zu engagieren.
  5. Von Kindern, für die ein Betreuungsverhältnis besteht oder abgeschlossen wird, muss mindestens ein Erziehungsberechtigter aktives Mitglied des Vereins sein. Gleiches gilt für Pflegeeltern.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Über die Aufnahme einer natürlichen Person entscheidet der Vorstand auf Grund eines schriftlichen Aufnahmeantrags. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem in der Aufnahmebestätigung festgesetzten Datum. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe bekannt zu geben; die Ablehnung ist unanfechtbar.
  2. Die Mitgliedschaft einer juristischen Person beginnt durch besondere Vereinbarung zwischen dieser und dem Verein; über Inhalt und Form entscheidet der Vorstand.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Zielsetzungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
  2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.
  3. Nur aktive Mitglieder haben ein Stimmrecht.
  4. Sind beide Erziehungsberechtigte Mitglieder, hat auf der Mitgliederversammlung nur ein Erziehungsberechtigter ein Stimmrecht, unabhängig von der Anzahl der Betreuungsverhältnisse.
  5. Ein Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  6. Ein Stimmrecht kann nur persönlich bei Anwesenheit ausgeübt werden, sofern nicht im Einzelfall eine schriftliche Beschlussfassung durchgeführt wird.

§ 8 Beitrag

  1. Von den Mitgliedern werden Aufnahmegebühren und Beiträge erhoben. Höhe, Fälligkeit, Zahlungsweise und Gebühren bei Zahlungsverzug regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
  2. Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge für juristische Personen werden durch besondere Vereinbarung zwischen diesen und dem Vorstand festgesetzt.

§ 9 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch a) Tod, b) freiwilligen Austritt, c) Ausschluss.
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch Kündigung mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende, bei aktiven Mitgliedern frühestens mit Beendigung des Betreuungsverhältnisses.
  3. Mitglieder, die fällige Verbindlichkeiten trotz zweier schriftlicher Mahnungen – von denen eine den Ausschluss androhen muss – nicht ausgleichen, können auf Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden; dies hat die Kündigung des Betreuungsverhältnisses zur Folge.
  4. Durch Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung kann ein Mitglied bei wichtigem Grund ausgeschlossen werden, insbesondere bei groben Verstößen gegen Satzung, Vereinsinteressen oder Beschlüsse der Vereinsorgane.
  5. Die Beendigung der Mitgliedschaft einer juristischen Person ergibt sich aus der mit ihr getroffenen Vereinbarung.

§ 10 Vereinsorgane und besondere Vertreter

  1. Organe des Vereins sind a) der Vorstand und b) die Mitgliederversammlung.
  2. Darüber hinaus können weitere besondere Vertreter bestimmt werden.

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus der Reihe der aktiven Mitglieder gewählt, in der Regel schriftlich in geheimer Abstimmung.
  3. Der 1. und 2. Vorsitzende sowie Kassier und Schriftführer werden bei erstmaliger Wahl bis zur übernächsten ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt; Wiederwahl ist mehrmals möglich.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wird es für den Rest der Amtszeit durch Zuwahl aus der Reihe der Vereinsmitglieder ersetzt, oder der Posten bleibt bis zur nächsten Vorstandswahl unbesetzt und die Aufgaben werden von den verbleibenden Mitgliedern übernommen.

§ 12 Geschäftsbereich des Vorstandes

  1. Der 1. und 2. Vorsitzende sind geschäftsführende Vorstände und vertreten den Verein einzeln gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten; intern geht das Vertretungsrecht des 1. Vorsitzenden vor.
  2. Für Rechtshandlungen, die den Verein zu Leistungen von mehr als 500 € im Einzelfall verpflichten, ist die Zustimmung beider geschäftsführenden Vorstandsmitglieder und des Kassiers erforderlich (bzw. der übrigen Vorstandsmitglieder, falls der Vorstand nicht vollständig besetzt ist).
  3. Der Vorstand erledigt und überwacht die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere: Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung inkl. Tagesordnung, Ausführung ihrer Beschlüsse, Aufstellung eines Haushaltsplans, Buchführung und Jahresbericht, Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen, Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern sowie Erstellung und Weiterentwicklung der Kindergartenordnung in enger Zusammenarbeit mit Elternbeirat und Team zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.

§ 13 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens 3 von ihnen anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden.

§ 14 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Viertel des Geschäftsjahres statt. Eine Vorankündigung mit vorläufiger Tagesordnung erfolgt 4 Wochen im Voraus, die Einberufung mit endgültiger Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Termin – jeweils schriftlich oder auf elektronischem Wege.
  2. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen; auf schriftliches oder elektronisches Verlangen von mindestens 1/3 aller Mitglieder muss er dies tun. Im Übrigen gelten die Bestimmungen entsprechend.
  3. Bei Bedarf kann der Vorstand zu einzelnen Tagesordnungspunkten auch Nichtmitglieder einladen.
  4. Bei wichtigem Grund, insbesondere persönlicher Betroffenheit, kann der Vorstand einzelne Personen zeitweilig von der Versammlung ausschließen.

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über: Genehmigung von Bilanz und Jahresrechnung, Entlastung des Vorstandes, Neu- und Nachwahl des Vorstandes, Bestimmung besonderer Vertreter, Satzungsänderungen, Festsetzung und Änderung der Kindergarten- und der Beitragsordnung, Anträge des Vorstands und der Mitglieder sowie die Auflösung des Vereins.
  2. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Zahl anwesender Mitglieder beschlussfähig; bei Satzungsänderung und Vereinsauflösung ist die Anwesenheit von ¾ der Mitglieder erforderlich.
  3. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das Los, sonst die Stimme des geschäftsführenden Vorsitzenden. Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung erfordern eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.
  4. Über Verhandlungen und Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, unterzeichnet vom leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer.

§ 16 Anträge

Anträge von Mitgliedern an die Mitgliederversammlung sind mindestens 21 Tage vor dem Termin schriftlich oder elektronisch mit kurzer Begründung beim Vorstand einzureichen.

§ 17 Kassenführung

  1. Der Kassier hat alle kassenmäßigen Vorgänge mit Belegen ordentlich nachzuweisen, die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes walten zu lassen und darauf zu achten, dass außerordentliche Ausgaben vom Vorstand geprüft und mit einfacher Mehrheit genehmigt werden. Der von der Mitgliederversammlung bestimmte Kassenprüfer prüft die Vorgänge auf Richtigkeit und bestätigt deren Ordnungsmäßigkeit.
  2. Der Vorstand ist befugt, von sich aus Kassenprüfungen vorzunehmen.

§ 18 Einsetzung von Ausschüssen

Der Vorstand kann zu seiner Beratung und Unterstützung Ausschüsse für spezielle Aufgaben einsetzen.

§ 19 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Im Falle der Auflösung werden die Vorstandsmitglieder zu Liquidatoren; für deren Beschlussfassung ist Einstimmigkeit erforderlich. Im Übrigen gelten die Vorschriften des BGB über die Liquidation (§§ 47 ff. BGB).

§ 20 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 28.02.2019 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald sie in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen ist.

Dießen am Ammersee, den 28.02.2019

Naturkindergartenordnung

Stand April 2026
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§ 1 Träger des Naturkindergartens

Träger des Naturkindergartens Dießen ist der Verein Naturkindergarten Dießen e. V.

§ 2 Aufnahme

  1. In den Naturkindergarten können Kinder im Alter von 3 Jahren bis zum Beginn der Schulpflicht aufgenommen werden, soweit Plätze vorhanden sind. Kinder, die bis Ende November des laufenden Kindergartenjahres 3 Jahre alt werden, können ab September als Kindergartenkinder aufgenommen werden.
  2. Kinder, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind, können aufgenommen werden, wenn ihren besonderen Bedürfnissen im Rahmen des Naturkindergartens in ausreichender Weise Rechnung getragen werden kann. Ihre Integration ist eine Bereicherung für den Naturkindergarten und daher anzustreben.
  3. Der Träger legt mit der pädagogischen Leiterin die Grundsätze für die Aufnahme der Kinder fest. Über die Aufnahme entscheidet die Kindergartenleitung in Absprache mit dem Team nach den beschlossenen Kriterien (siehe Anlage 1). Der Vorstand wird darüber informiert und hat gegebenenfalls ein Vetorecht.
  4. Jedes Kind muss vor Aufnahme ein ärztliches Attest vorweisen, das dem Aufnahmeantrag beigefügt sein muss. Als ärztliche Untersuchung gilt auch die regelmäßige Vorsorgeuntersuchung.
  5. Nach Unterzeichnung des Aufnahmeantrages und Gegenzeichnung durch den Träger sowie nach Vorlage der nötigen Bescheinigungen gilt das jeweilige Kind als aufgenommen.
  6. Auf die Gefahren im Wald, wie Fuchsbandwurm und durch Zeckenbisse ausgelöste Erkrankungen (HGE, FSME und Borreliose), wird hiermit ausdrücklich hingewiesen. Entsprechende Gesundheitsrisiken werden von den gesetzlichen Vertretern in Kauf genommen.
  7. Die gesetzlichen Vertreter verpflichten sich, Änderungen der gesetzlichen Vertretung sowie der Anschriften und/oder privaten/geschäftlichen Telefonnummern der pädagogischen Leiterin unverzüglich mitzuteilen, damit sie bei plötzlichen Erkrankungen oder Unfällen des Kindes erreichbar sind.
  8. Bei der Abholung werden die Kinder nur den gesetzlichen Vertretern oder den von ihnen schriftlich genannten Personen ausgehändigt.

§ 3 Öffnungszeiten und Ferien

  1. Im Interesse des Kindes und der Kontinuität der Gruppe soll der Naturkindergarten regelmäßig besucht werden.
  2. Falls ein Kind verhindert ist, ist die pädagogische Leiterin bzw. sind andere Fachkräfte bis spätestens 9:00 Uhr hierüber zu informieren.
  3. Der Naturkindergarten ist grundsätzlich montags bis freitags geöffnet, mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage und der zusätzlichen Schließungszeiten.
  4. Die Betreuungszeiten sind grundsätzlich von 8:00–13:30 Uhr. Bringzeit: 8:00–8:30 Uhr, Abholzeit: 13:00–13:30 Uhr. Der Träger behält sich nach Vorschlag der pädagogischen Mitarbeiter und des Elternbeirates das Recht vor, die Öffnungszeiten zu ändern.
  5. Treffpunkt ist in der Regel am Bauwagen. Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen Absprache.
  6. Das Kindergartenjahr beginnt am 01.09. und endet grundsätzlich am 31.08. des Folgejahres.
  7. Die Ferien werden vom Träger der Einrichtung festgelegt.
  8. Zusätzliche Schließtage können sich insbesondere aus folgenden Anlässen ergeben: Krankheit, behördliche Anordnungen, Verpflichtung zur Fortbildung, Fachkräftemangel, betriebliche Mängel, Betriebsausflug. Über zusätzliche Schließtage werden die gesetzlichen Vertreter unverzüglich informiert.
  9. Bei Krankheit oder sonstiger Verhinderung eines pädagogischen Mitarbeiters kann nach Absprache des Trägers mit dem Elternbeirat ein Elternteil an dessen Stelle eingesetzt werden (Elternnotdienst). In diesem Fall geht die Kindergartenhaftpflichtversicherung auf die entsprechende Person über.

§ 4 Elternbeitrag

  1. Für den Besuch des Naturkindergartens wird ein monatlicher Elternbeitrag erhoben. Für den Einzug ist vom gesetzlichen Vertreter eine Einzugsermächtigung zu erteilen; die Beiträge werden jeweils im Voraus zu Beginn des Kalendermonats abgebucht. Die Festsetzung obliegt dem Träger.
  2. Der Elternbeitrag beträgt derzeit für 5 Tage/Woche 56 € im Kalendermonat. Eine Geschwisterermäßigung senkt den Beitrag auf 33 € für das zweite und jedes weitere Kind, das die Einrichtung besucht.
  3. Die Beiträge sind auch während der Kindergartenferien und bei Schließung aus besonderem Anlass zu entrichten. Dies gilt auch bei längerem Fehlen des Kindes und bis zur Wirksamkeit der Kündigung. Für Schulanfänger ist der Beitrag bis zum Ende des Kindergartenjahres zu zahlen.
  4. Entsprechend Art und Zielsetzung des Vereins ist der engagierte Einsatz der Eltern erwünscht und erforderlich. Die Eltern verpflichten sich zu mindestens 25 Stunden Einsatz jährlich, z. B. durch Arbeitsleistung (Krankheitsvertretung, bauliche Maßnahmen, Reinigung), Organisation und Fahrdienst bei Ausflügen, Sonderaktionen (Flohmärkte, Second-Hand-Märkte, Bastelaktionen, Weihnachtsbasar), Mitwirkung an der Vereinsorganisation, Öffentlichkeitsarbeit, Organisation von Festen sowie Geld- und Sachspenden.
  5. Es wird erwartet, dass die Eltern an den vom Träger bzw. Elternbeirat einberufenen Elternabenden teilnehmen. Für Einzelgespräche stehen die Erzieherinnen nach vorheriger Absprache zur Verfügung.

§ 5 Elternbeirat

Die gesetzlichen Vertreter werden durch einen jährlich zu wählenden Beirat an der Arbeit des Naturkindergartens beteiligt. Der Elternbeirat besteht aus drei Mitgliedern und unterstützt insbesondere die Arbeit des Trägers und der Mitarbeiter. § 11 Abs. 4 der Vereinssatzung gilt entsprechend. Der Elternbeirat hält pro Kindergartenjahr mindestens zwei Elternabende ab.

§ 6 Versicherungen

  1. Nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen sind Kinder von 2,5 Jahren bis zum Schuleintritt gem. § 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII gesetzlich gegen Unfälle versichert – auf dem direkten Weg zum und vom Naturkindergarten, während des Aufenthalts sowie bei allen Veranstaltungen außerhalb des Grundstücks.
  2. Unfälle auf dem Weg von und zur Einrichtung, die eine ärztliche Behandlung zur Folge haben, sind der pädagogischen Leiterin unverzüglich zu melden. Für Verlust, Beschädigung oder Verwechslung von Garderobe und persönlichen Gegenständen wird – soweit gesetzlich zulässig – keine Haftung übernommen.
  3. Für Schäden, die ein Kind einem Dritten zufügt, haften die gesetzlichen Vertreter, nicht der Träger oder die pädagogischen Mitarbeiter. Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung wird empfohlen.

§ 7 Aufsicht

Die pädagogischen Mitarbeiter sind während der vereinbarten Betreuungszeit für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich.

  1. Die Aufsichtspflicht des Trägers beginnt mit der Übergabe der Kinder am vereinbarten Treffpunkt und endet mit der Übergabe am Ende der Betreuungszeit an die gesetzlichen Vertreter oder von ihnen benannte Personen. Auf dem Hin- und Rückweg obliegt die Aufsichtspflicht allein den gesetzlichen Vertretern bzw. den abholberechtigten Personen.
  2. Der pädagogischen Leiterin wird schriftlich mitgeteilt, wer zum Abholen berechtigt ist; ebenso muss schriftlich erklärt werden, wenn das Kind den Weg ohne Begleitung antreten darf. In diesem Fall endet die Aufsichtspflicht mit der Entlassung des Kindes.
  3. Bei gemeinsamen Veranstaltungen (Feste, Ausflüge) sind die gesetzlichen Vertreter aufsichtspflichtig, sofern keine andere Absprache getroffen wurde.

§ 8 Kündigung

  1. Die gesetzlichen Vertreter können mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen. Zu den Monatsenden Juni und Juli ist eine Kündigung ausgeschlossen.
  2. Wechselt das Kind zum Ende des Kindergartenjahres in die Schule, bedarf es keiner Kündigung – das Vertragsverhältnis endet automatisch.
  3. Der Träger kann mit einer Frist von 4 Wochen zum Quartalsende unter Angabe des Grundes schriftlich kündigen, insbesondere bei unentschuldigtem Fehlen über mehr als 4 Wochen, wiederholter Nichtbeachtung der Pflichten trotz schriftlicher Abmahnung, oder Zahlungsrückstand über 3 Monate trotz schriftlicher Mahnung.
  4. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 9 Regelung im Krankheitsfall

  1. Für die Wiederaufnahme nach Krankheit sind das Bundesseuchengesetz und die zugehörigen Richtlinien maßgebend.
  2. Bei ansteckender Erkrankung des Kindes oder eines Familienmitglieds ist die pädagogische Leiterin unverzüglich zu informieren; der Besuch ist in diesem Fall ausgeschlossen.
  3. Vor Wiederbesuch nach ansteckender Krankheit ist eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen; ein amtsärztliches Attest kann verlangt werden.
  4. Bei bestimmten meldepflichtigen Infektionskrankheiten oder Verlausung darf der Kindergarten nicht besucht werden, bis eine Weiterverbreitung nicht mehr zu befürchten ist. Dies gilt auch für Eltern, Personal und sonstige Personen.
  5. „Ausscheider" (z. B. von Salmonellen) dürfen die Einrichtung nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen betreten.
  6. Im Falle einer AIDS-Erkrankung entscheidet der Träger zusammen mit den pädagogischen Mitarbeitern und dem Elternbeirat über das weitere Vorgehen.
  7. Bei fiebrigen Erkältungskrankheiten, Erbrechen, Durchfall oder Fieber sind die Kinder zu Hause zu behalten.
  8. Ärztlich verordnete Medikamente werden in der Einrichtung nur nach schriftlicher Vereinbarung zwischen gesetzlichen Vertretern und pädagogischen Mitarbeitern verabreicht.
  9. Allergien, Krankheiten und besondere Ernährungsanforderungen müssen der pädagogischen Leiterin schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 Sicherheit

Die Ausrüstung der pädagogischen Mitarbeiter besteht aus einer Erste-Hilfe-Ausrüstung, einem Leiterwagen und einem Handy.

§ 11 Verhalten im Wald

  1. Aus dem Wald darf nichts verzehrt werden.
  2. Auf den Boden gefallenes Essen wird entsorgt.
  3. Bitte eine abfallarme Brotzeit und eine wiederverwendbare Trinkflasche mitgeben.
  4. Pilze und tote Tiere dürfen nicht angefasst werden.
  5. Nach dem Toilettengang und vor dem Essen werden die Hände sorgfältig gereinigt.
  6. Das Besteigen jagdlicher Einrichtungen und aufgestapelten Holzes ist verboten.
  7. Auf die Gefahren durch Zecken und Fuchsbandwürmer werden die gesetzlichen Vertreter ausdrücklich hingewiesen; es wird empfohlen, die Kinder täglich am ganzen Körper – auch in den Haaren – nach Zecken abzusuchen.

§ 12 Bekleidung und Rucksack

  1. Bekleidung und Ausrüstung müssen den jeweiligen Witterungsverhältnissen angepasst werden.
  2. Beim Rucksack und dessen Inhalt sollten die Kräfte des Kindes beachtet werden, um Haltungsschäden zu vermeiden.
  3. Im Rucksack sollten eine isolierte Sitzgelegenheit, eine abfallarme Brotzeit und ein Getränk mitgeführt werden.

§ 13 Gruppengröße

Die Gruppengröße beträgt maximal 9 Kinder pro pädagogischem Mitarbeiter.

§ 14 Änderungen der Kindergartenordnung; Schlussbestimmungen

  1. Änderungen erfolgen gemäß den Vorschriften der Satzung.
  2. Änderungen und Ergänzungen der Naturkindergartenordnung bedürfen der Schriftform.
  3. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Vorschriften nicht; sie wird durch eine Regelung ersetzt, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt. Gleiches gilt für Regelungslücken.

Anlage 1 – Aufnahmekriterien

  1. Über die Vergabe eines Kindergartenplatzes entscheidet zum einen die Situation der bestehenden Gruppe – angestrebt werden eine Ausgewogenheit von Jungen und Mädchen sowie eine gute Mischung der Altersgruppen.
  2. Zum anderen kann auch die Situation des aufzunehmenden Kindes entscheidend sein, z. B. bei akuten Trennungssituationen, sozial benachteiligten Familien, Geschwisterkindern, alleinerziehenden Eltern oder besonderem Betreuungsbedarf – auch hier ist die Ausgewogenheit der Gruppe Maßstab.
  3. Die Einzelentscheidung trifft die Kindergartenleitung in Absprache mit dem Team; der Vorstand wird informiert und hat gegebenenfalls ein Vetorecht.
  4. Gleichrangige Kriterien: Situation der Gruppe, Geschwister in der Einrichtung, Alter des Kindes, besondere Lebenssituationen, Wohnort Dießen, Anmeldedatum, Engagement der Eltern im Verein.

Die Kriterien wurden mit dem pädagogischen Team, dem Elternbeirat und dem Vorstand des Vereins vereinbart.

Zwergerlgruppe

Um den Wald kennenzulernen bietet der Verein in regelmäßigen Abständen für die Kleinsten zwischen 2 und 3 Jahren eine Eltern-Kind-Gruppe an (1 Vormittag pro Woche). Die Zwergerlgruppe ist unabhängig vom Waldkindergarten und eine Teilnahme ist keine Voraussetzung für eine Bewerbung.

Informationen erhalten Sie bei Sandra Folgmann (Telefon 0163-636 50 57).
Die nächste Zwergerlgruppe startet in der Regel im Mai des laufenden Jahres.